Sozialversicherungen: Was ändert auf 1. Januar 2023?

Per 1. Januar 2023 steigen die AHV/IV-Renten und weitere Leistungen und Beträge. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen.

Höhere AHV-Renten und IV-Renten

Per 1. Januar 2023 steigen die Renten von AHV und IV um durch­schnittlich 2,5 Prozent. Der Bundesrat hat sie der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Mindestrenten der AHV und IV werden um 30 Franken angehoben, die Maximalrenten um 60 Franken. Die volle AHV-Mindestrente steigt somit auf 1'225 Franken, die Maximalrente auf 2'450 Franken pro Monat. Bei Ehepaaren wird der Plafond von 3'585 auf 3'675 Franken angehoben.

Neue Eckwerte für diverse Leistungen

  • Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge steigen
  • Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen: Neue Beträge für Lebensbedarf und Mietzins
  • Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung: Obergrenze Taggeld steigt
  • EO-Entschädigungen für Dienstleistende: Taggeld steigt
  • Familienzulagen: Grenzbeträge für Anspruch steigen
  • Berufliche Vorsorge (BVG): Grenzbeträge steigen
  • Privathaushalte mit Angestellten: Obergrenzen für vereinfachte Abrechnung steigen

Höherer Mindestbeitrag an AHV, IV und EO

Für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende steigt der jährliche Mindestbeitrag von 503 Franken auf 514 Franken. Arbeitnehmende erfüllen die Beitragspflicht mit einem Jahresbruttoeinkommen ab 4'851 Franken (bisher 4'747 Franken).

Arbeitslosenversicherung: ALV2 fällt weg

Das Solidaritäts­prozent auf hohen Lohnanteilen wird per 1. Januar 2023 aufgehoben. Das heisst: Lohnanteile über 148'200 Franken brutto im Jahr beziehungsweise 12'350 Franken im Monat sind beitragsfrei.

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub.

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