Pflegefinanzierung (PF)
Mit der Pflegefinanzierung sollen Personen von den finanziellen Folgen ihrer Pflegebedürftigkeit entlastet werden.
Gleichzeitig sollen die Krankenkassen nicht zusätzlich finanziell belastet werden. Der Bund hat die Kantone mit der Restfinanzierung der Pflegekosten (Pflegefinanzierung) beauftragt. Im Kanton Schwyz ist die Ausgleichskasse Schwyz für die Durchführung zuständig.
Aufteilung der Pflegekosten
Damit die Pflegefinanzierung möglich ist, muss eine Pflegebedürftigkeit entsprechend der BESA-Einstufung (Bewohner Einstufungs- und Abrechnungssystem) für Leistungen der Krankenkasse bestehen. Die Pflegekosten werden aufgeteilt. Einen Teil übernimmt die Krankenkasse. Zudem müssen Heimbewohner einen Eigenanteil an die Pflegekosten leisten. Dieser entspricht maximal 23 Franken pro Tag. Bleibt nach dem Anteil der Krankenkasse und dem Eigenanteil noch ein Restbetrag, wird dieser durch die Pflegefinanzierung getragen.
Anmeldung
Die Anmeldung für die Pflegefinanzierung muss mit dem offiziellen Formular bei der Ausgleichskasse Schwyz beantragt werden. Der Anspruch auf Leistungen der Pflegefinanzierung kann maximal fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Auszahlung
Die Pflegefinanzierung wird ab Januar 2021 in der Regel monatlich wiederkehrend an das Heim ausbezahlt. Bei einem ausserkantonalen Heimaufenthalt erfolgt die Auszahlung an den Heimbewohner.
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Merkblatt Pflegefinanzierung (PF)
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Formular Anmeldung für Pflegefinanzierung bei stationärem Heimaufenthalt
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Häufige Fragen
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Hintergrundbericht Hintergrundbericht: Bilanz 2023
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Hintergrundbericht Hintergrundbericht: Bilanz 2022
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Gesetzgebung Bundesgesetz zur Neuordnung der Pflegefinanzierung
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Gesetzgebung Kantonsratsbeschluss zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 20. Mai 2010 (PDF)
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Gesetzgebung Pflegefinanzierungsverordnung