Medizinische Massnahmen
Bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen, und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Liste aufgeführt, die vom Bundesrat aufgestellt wird.
Zudem haben versicherte Personen vor dem 20. Altersjahr unter gewissen Umständen Anspruch auf medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und bedeutend zu verbessern oder wesentliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu verhindern. In Einzelfällen können die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme bis zum 25. Altersjahr verlängert werden.