Familienzulagen (FAK / FLG)

Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen haben Arbeitnehmende, Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Selbständigerwerbende.

Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FAK)

Arbeitnehmende sowie Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Auch alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz sind anspruchsberechtigt und beitragspflichtig.

Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Zulage von 230 Franken ausbezahlt, für Kinder in Ausbildung ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Zulage von 280 Franken monatlich. Seit dem 1. August 2020 können Kinder bereits ab 15 Jahren eine Ausbildungszulage erhalten, sofern sie eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren. Zudem haben arbeitslose Mütter, die eine Mutterschatsentschädigung beziehen, ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage.

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachfolgender Reihenfolge zu:
  1. der erwerbstätigen Person;
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit überwiegend lebte;
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Eine Übersicht der Anspruchskonkurrenz finden Sie hier.

Zudem wird bei Erfüllung der Voraussetzungen für jedes Kind eine einmalige Geburtszulage von 1'000 Franken ausgerichtet.

Entwicklung der Familienzulagen

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).

Weiterführende Inhalte:

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
Bitte beachten Sie unsere abweichenden Öffnungszeiten von Dienstag, 24. Dezember bis und mit Mittwoch, 1. Januar 2025. Weitere Informationen zu unseren Öffnungszeiten finden Sie unter Kontakt