Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten.

  • Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Die Ehefrau hat zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder
    • Die Ehefrau hat zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt und war mindestens 5 Jahre verheiratet. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet war.


    Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Witwenrente:

    • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
    • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
    • wenn das jüngste gemeinsame Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

    Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes.

  • Geschiedene Männer, deren ehemalige Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, wenn und solange sie Kinder unter 18 Jahre haben. Kinderlose Witwer haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

  • Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

  • Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht. Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
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