Hilflosenentschädigung AHV

Gesundheitliche Einschränkungen erfordern Hilfe im Alltag.

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedarf, ist im Sinne der AHV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Es bestehen drei Stufen: leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.

Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen der AHV unter der Voraussetzung, dass

  • sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grade hilflos sind;
  • sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufweisen;
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein halbes Jahr gedauert hat; und
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Ob jemand Hilflosenentschädigung der AHV erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
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