Freiwillige Versicherung

Möglichkeit der Weiterversicherung in der AHV

Schweizer/innen und Bürger/innen der EU oder EFTA können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, wenn sie die Schweiz verlassen und ihren Wohnsitz in Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA verlegen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden würden. Sie können damit den Versicherungsschutz in der IV weiterführen und auch vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall der AHV nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten. Für die Beiträge und Leistungen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie in der obligatorischen Versicherung. Daher ist es den Versicherten nicht möglich, die Höhe der Beiträge selbst zu bestimmen. Massgebend ist auch, dass die Person unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen ist. Es ist nicht erforderlich, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nichterwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.

Beitritt

Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, richten ihre Beitrittserklärung auf einem besonderen Formular an die schweizerische Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat oder AHV/IV-Dienste), welche für das Gebiet zuständig ist. Das Beitrittsformular kann bei dieser Vertretung bezogen werden. Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Rücktritt und Ausschluss

Versicherte können auf Ende des Quartals von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Die Versicherten werden von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die Beiträge für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet haben. Sie werden ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie die erforderlichen Belege nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres eingereicht haben.

Auskünfte

Weitere Auskünfte und die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei den schweizerischen Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten sowie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
Bitte beachten Sie unsere abweichenden Öffnungszeiten von Dienstag, 24. Dezember bis und mit Mittwoch, 1. Januar 2025. Weitere Informationen zu unseren Öffnungszeiten finden Sie unter Kontakt