Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)
Die Abrechnung der Beiträge von Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz wird direkt über die Ausgleichskasse vorgenommen.
Wer für einen Arbeitgeber tätig ist, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist, muss die Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Familienzulagen selber bezahlen. Nicht beitragspflichtig sind z.B. Botschaften und Konsulate eines anderen Staates sowie ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz. Wer in der Schweiz wohnt und für einen solchen Arbeitgeber tätig ist, ist obligatorisch versichert und muss Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer beispielsweise am 8. April 2024 17 Jahre alt geworden ist, ist ab dem 1. Januar 2025 beitragspflichtig.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des Referenzalters. Wer über das ordentliche Referenzalter erwerbstätig bleibt, ist weiterhin beitragspflichtig.
Beitragshöhe
Die Beitragshöhe beträgt einen prozentualen Anteil des massgebenden Lohnes:
- Beiträge AHV/IV/EO: 10.6 %
- Beiträge ALV 1 (bis 148'200 Franken): 2.2 %
- Beiträge Familienzulagen: 1.3 %
- Verwaltungskostenbeitrag: 4.0 %
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)
Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vetretungen ausländischer Staaten in der Schweiz).
ANobAG sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert, treten aber der Versicherung bei und sind so obligatorisch versichert. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz (Selbstzahlende)
Arbeitgebende, die keine Betriebsstätte in der Schweiz haben, sind in der Schweiz beitragspflichtig, wenn ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Abkommens mit der EU bzw. des EFTA-Übereinkommens in der Schweiz versichert sind. Sie können mit ihren in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung abschliessen: Die Arbeitnehmenden rechnen die Beiträge anstelle der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse ab.
Die Arbeitnehmenden bezahlen die üblicherweise von den Arbeitgebenden zu leistenden Beiträge und Verwaltungskostenbeiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil sowie die Verwaltungskostenbeiträge zu vergüten. Die ausländischen Arbeitgebenden müssen die Ausgleichskasse über die Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmenden informieren. Melden sich Arbeitnehmende aufgrund der Vereinbarung von sich aus, können sie die Ausgleichskassen dessen ungeachtet erfassen.