Berechnung der AHV-Beiträge im vereinfachten Abrechnungsverfahren / Plus

Das vereinfachten Abrechnungsverfahren erleichtert Ihnen die korrekte Abrechnung von Löhnen, wenn Sie zum Beispiel Personen in Ihrem Privathaushalt beschäftigen. Für alle Mitarbeitenden rechnen Sie mit der Ausgleichskasse die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und die Quellensteuer ab. Die Vereinfachung besteht darin, dass Sie keinen Lohnausweis mehr ausstellen oder separat mit der Quellensteuer abrechnen müssen.

Wenn Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren Plus entscheiden, ist die obligatorische Deckung für die Unfallversicherung zusätzlich bereits eingeschlossen. Diese Variante ist in der Regel kostengünstiger und administrativ noch einfacher als das vereinfachte Verfahren. Wir empfehlen Ihnen deshalb das vereinfachte Verfahren Plus.

Die Ferienentschädigung für Personen, die im Stundenlohn beschäftigt werden, ist Bestandteil des massgebenden Bruttolohnes und muss mit den Sozialversicherungen abgerechnet werden. Die Entschädigung beträgt

  • bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen 8,33 %
  • bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen 10,64 %
des entsprechenden Stundenlohnes.

Arbeitgebende beachten bitte, dass die Bruttolöhne der Mitarbeiter einzeln berechnet werden müssen.

Die Resultate ergeben nur einen allgemeinen Anhaltspunkt. Für eine rechtsverbindliche Berechnung kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Ausgleichskasse!

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