Öffentliche Hand muss seit diesem Jahr alle Forderungen auf Konkurs betreiben

Seit dem 1. Januar 2025 müssen neu auch Verwaltungseinrichtungen sämtliche Schulden von Unternehmen auf Konkurs betreiben. Wir empfehlen bei Liquiditätsproblemen die frühzeitige Kontaktaufnahme, damit wir gemeinsam eine Ratenzahlung vereinbaren können.

Sind Sie Unternehmerin oder Unternehmer und im Handelsregister eingetragen? Bezahlen Sie alle öffentlich-rechtlichen Forderungen,
wie beispielsweise die Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, immer rechtzeitig? Können Sie beide Fragen mit «Ja» beantworten, dann können Sie getrost weitersurfen und sich den nächsten spannenden Content zu Gemüte führen. Für Sie ändert
sich nichts. Sollten Sie allerdings dereinst in Liquiditätsproblemen stecken, ist die jüngste Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) für Sie relevant. Sie trat per 1. Januar 2025 in Kraft.

Das änderte sich am 1. Januar 2025
Gemäss Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG ist «die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen für: Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; sowie Prämien der obligatorischen Unfallversicherung.» Sprich: Unternehmen, die beispielsweise ihre Steuerschulden nicht bezahlt haben, können nur auf Pfändung betrieben werden. Dies änderte sich nun per 1. Januar 2025. Die entsprechenden Ziffern im SchKG wurden ersatzlos gestrichen.

Unternehmen können so neu durch sämtliche Betreibungen von Verwaltungseinrichtungen wie zum Beispiel den Steuerbehörden, der SUVA oder der Ausgleichskassen dem Konkurs zugeführt werden. Damit wird für Unternehmen der Anreiz verringert, öffentlich-rechtliche Schulden nicht zu bezahlen, andere Gläubiger zuerst zu befriedigen und das Unternehmen trotz aufgelaufener Pfändungen sowie dem Vorliegen von Verlustscheinen weiterzuführen.

Auswirkungen auf das Betreibungsverfahren
Die Einleitung der Betreibung mit dem Betreibungsbegehren, der nachfolgend mögliche Rechtsvorschlag oder die Zahlung der Forderung bleiben unverändert. Hingegen wird bei der Fortsetzung einer Betreibung, dem sogenannten Fortsetzungsbegehren,
in allen Fällen, in denen Schuldner einen Eintrag im Handelsregister aufweisen, die Betreibung auf Konkurs fortgeführt. Anstelle einer Pfändungsankündigung wird eine Konkursandrohung ausgestellt. Wird die Konkursandrohung nicht innert Frist beglichen, können die Gläubiger beim zuständigen Konkursgericht – im Kanton Schwyz beim Bezirksgericht – das Konkursbegehren stellen und den Konkurs eröffnen lassen.

Frühzeitige Kontaktaufnahme zentral 
Damit es gar nicht so weit kommt, empfehlen wir Ihnen bei Liquiditätsproblemen die frühzeitige Kontaktaufnahme. Die Ausgleichskasse Schwyz beispielsweise er möglicht eine Ratenzahlung, damit Sie sowohl die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, als auch Ihr Unternehmen vor dem Konkurs schützen können.

von Nico Barth, Teamleiter Inkasso

Sie möchten informiert bleiben?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an.