Familie und Kinder

Die Gründung einer Familie kann eine hohe finanzielle Belastung mit sich bringen. Die Sozialversicherungen sehen verschiedene Massnahmen zur Entlastung vor.

  • Wichtigstes Element sind die Familienzulagen. Im Kanton Schwyz haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Familienzulage von 230 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Ausbildungszulage von 280 Franken. Seit dem 1. August 2020 können Kinder bereits ab 15 Jahren eine Ausbildungszulage erhalten, sofern sie eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren.

    Wenn Sie als selbständiger Landwirt tätig sind oder in landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen.

    Die Mutter muss zudem unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetztes obligatorisch versichert gewesen sein. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet während 14 Wochen (98 Tage). Basis für das Taggeld ist das Einkommen vor der Geburt des Kindes.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Mutterschafts- /Vaterschafts- / Adoptionsentschädigung (MSE / VSE / AdopE) und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Diese Entschädigung in Form eines Taggeldes können der Vater oder die Ehefrau der Mutter beziehen.

    Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Während dieses Urlaubes wird ein Taggeld ausgerichtet. Die Grundlage dafür bildet das Einkommen, welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Mutterschafts- /Vaterschafts- / Adoptionsentschädigung (MSE / VSE / AdopE) und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Wenn Kinderalimente nicht vollständig oder nur unregelmässig bezahlt werden, hat das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf Inkassohilfe und unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Vorschusszahlungen durch die zuständige Stelle. Diese fordert die bevorschussten Zahlungen direkt bei der oder dem Unterhaltspflichtigen ein.

    Das Gesuch muss bei einem minderjährigen Kind von einem Elternteil gestellt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von demjenigen Elternteil, der die Obhut innehat. Bei alternierender Obhut ist in der Regel derjenige Elternteil zur Vertretung des Kindes legitimiert, an welchen gemäss Unterhaltsvertrag die Alimente bezahlt werden müssen. Ist die unterhaltsberechtigte Person ein volljähriges Kind, muss es das Gesuch selber einreichen.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Alimente & Inkassohilfe und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung der Versicherten führen. Hier können die kantonalen Prämienverbilligungen helfen.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Prämienverbilligung und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Im Bereich der AHV-Leistungen gibt es verschiedene Unterstützungsmassnahmen für Familien mit Kindern:

    Bezüger einer AHV-Rente haben Anspruch auf Kinderrenten für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.

    Falls Ihre AHV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden.

    Im Todesfall eines Ehepartners bzw. eines Elternteils haben der hinterbliebene Ehepartner einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten, sowie die Kinder auf eine Waisenrente pro verstorbenen Elternteil.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV-Leistungen und Ergänzungsleistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Im Bereich der Invalidenversicherungen sind ebenfalls diverse Möglichkeiten und Ansprüche für Familien mit Kindern definiert:

    • Ihr Kind ist durch eine Behinderung eingeschränkt? Die IV-Stellen können Ihr minderjähriges Kind und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen.
    • Falls Sie Bezüger einer IV-Rente sind, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Altersjahr.
    • Falls Ihre IV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden.
    • Falls Sie an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilnehmen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf ein IV-Taggeld. Dieses soll den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Invalidenversicherung und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein.

    Ab 1. Juli 2021 verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss und die Mutter im Zeitpunkt der Geburt bereits entschieden hat, ihre Erwerbstätigkeit wieder fortzusetzen. Die Dauer der Verlängerung entspricht dem tatsächlichen Aufenthaltes des Babys, höchstens aber 56 Tage.

    Ab dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Der Urlaub kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden - am Stück oder tageweise.

    Der Anspruch auf den Urlaub entsteht, wenn der rechtliche Vater oder der andere Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war. Zudem muss die Person innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde. Sie wird einmalig und nachschüssig nach dem Bezug des letzten Urlaubstages ausbezahlt.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
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