Nichterwerbstätige
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Referenzalter erreicht wird. Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie in unseren Formularen und Merkblättern.
Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung der Versicherten führen. Hier können die kantonalen Prämienverbilligungen helfen.Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Prämienverbilligung und in unseren Formularen und Merkblättern.
Auch Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen, die obligatorisch in der AHV versichert und beitragspflichtig sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.
Nichterwerbstätige haben jedoch keinen Anspruch auf Familienzulagen in folgenden Fällen:
• Für das Kind werden Ergänzungsleistungen bezogen.
• Der andere Elternteil kann die Zulagen als Angestellter oder Selbständigerwerbender beziehen.
• Der andere Elternteil hat Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung und somit auch auf Familienzulagen.
• Die Ehepartnerin / der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner ist im Rentenalter.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Familienzulagenund in unseren Formularen und Merkblättern.Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird. In solchen Fällen können die Überbrückungsleistungen helfen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Überbrückungsleistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.