Arbeitnehmende / Hausangestellte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben diverse sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Pflichten. Wichtige Fragen sind: Wie bin ich versichert? Wer rechnet ab? Wann gibt es Prämienverbilligungen? Wie erhalte ich Familienzulagen? Wie behalte ich meinen Arbeitsplatz trotz gesundheitlicher Probleme?

Sozialversicherungen und Arbeitsplatz

  1. Sozialversicherungsbeiträge: Ihr Arbeitgeber rechnet bei der Ausgleichskasse für Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge auf die AHV-pflichtige Lohnsumme ab. Dabei übernimmt er 5,3 % der Beiträge und zieht Ihnen Ihren Anteil direkt vom Lohn ab. Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung (ALV) werden auch je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen und zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen abgerechnet.
  2. Verzicht auf Abrechnung: Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten (z.B. Raumpflege, Kinderbetreuung, Hausangestellte), und Kulturschaffende können nicht auf die Abrechnung der Beiträge verzichten. Ein Hausdienstarbeitgebender muss deshalb auch auf einem geringen Lohn die Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen.
  3. Kinder- und Ausbildungszulagen: Arbeitnehmende haben ab einem Mindestlohn von 7'560 Franken im Jahr bzw. 630 Franken im Monat Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Anspruch muss durch den Arbeitgeber mittels Anmeldeformular geltend gemacht werden. Die Zulagen werden allein vom Arbeitgeber getragen und an zulagenberechtige Arbeitnehmende zusammen mit dem Lohn ausbezahlt
  4. Erwerbsersatz, Mutter-/Vaterschaft: Militärdienst, Zivildienst usw. geben Anspruch auf EO-Entschädigungen. Das entsprechende Gesetz enthält zudem Regelungen für den Anspruch auf eine Mutter- oder Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutter- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

Gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz

  1. Früherfassung: Versicherte Personen, die für längere Zeit durch gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz eingeschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons zur Früherfassung melden. Auch Ihr Arbeitgeber ist meldeberechtigt, muss Sie aber vorab über seine Meldung an die IV-Stelle informieren.
  2. IV-Taggelder: Sind weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt, können Sie für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld erhalten. Diese stellen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicher.
  3. Haushaltsarbeit / Ausbildung und gesundheitliche Probleme: Wenn Sie gesundheitlich bei der Hausarbeit oder Ausbildung eingeschränkt sind, kann ein Anspruch auf Leistungen der IV entstehen.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung der Versicherten führen. Hier können die kantonalen Prämienverbilligungen helfen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Prämienverbilligung und in unseren Formularen und Merkblättern.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
Bitte beachten Sie unsere abweichenden Öffnungszeiten von Dienstag, 24. Dezember bis und mit Mittwoch, 1. Januar 2025. Weitere Informationen zu unseren Öffnungszeiten finden Sie unter Kontakt