Arbeitgebende

Arbeitgebende sind für die Abrechnung und Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen wie AHV/IV/EO, ALV und Familienzulagen verantwortlich. Zudem spielen sie eine zentrale Rolle bei der Integration von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen.

Verpflichtungen in der Versicherung Ihrer Mitarbeiter

  1. Beitragspflicht: Der Arbeitgebende rechnet die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO für seine Arbeitnehmenden ab. Er entrichtet gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10,6 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei zieht er die Hälfte des Beitrages von 5,3 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
  2. Lohnsummenmeldung: Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Abrechnung der Ausgleichskasse deklariert werden.
  3. ALV: Die Arbeitgeber rechnen zudem 2,2 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme für die Arbeitslosenversicherung ab. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch getragen.
  4. Familienzulagen: Arbeitgebende tragen die Beiträge an die Kinder- und Ausbildungszulagen alleine. Sie reichen die Anmeldung für ihre Arbeitnehmenden bei der Familienausgleichskasse ein, bei welcher sie auch die Beiträge bezahlen. Der Beitragssatz liegt bei 1,3 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
  5. EO- und Mutter- und Vaterschafschaftsentschädigung: Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutter- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

Verpflichtungen für die Invalidenversicherungen (IV)

In der Invalidenversicherung kommt den Arbeitgebenden eine besonders wichtige Rolle zu. Einerseits können Sie viel zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gesundheitlich angeschlagener Arbeitnehmer in ihrem eigenen Betrieb beitragen. Andererseits sind sie ein wichtiger Partner der IV-Stelle für die Reintegration von Personen mit gesundheitlichem Handicap ins Erwerbsleben. Folgende Massnahmen und Dienstleistungen sind zentrale Elemente:

  1. Meldung zur Früherfassung: Arbeitgebende sind berechtigt, den IV-Stellen einen Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen zu melden.
  2. Einarbeitung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen: Die IV-Stellen vermitteln Berufsleute mit gesundheitlichen Problemen, die im bisherigen Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden können.
  3. Einarbeitungszuschuss: Der Einarbeitungszuschuss ergänzt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Er soll die fehlende Anlern- oder Einarbeitungszeit bis zur vollen Leistungsfähigkeit überbrücken. Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber direkt ausgezahlt.
  4. Netzwerk Arbeit: Der Verein Netzwerk Arbeit sensibilisiert mit seinen Veranstaltungen Schwyzer Arbeitgeber für das Thema der beruflichen Eingliederung. Zudem bietet der Verein Unternehmen an den Veranstaltungen eine Plattform, damit sie sich über ihre Eingliederungserfahrungen austauschen können. Weitere Informationen: Netzwerk Arbeit.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
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