Alter & Pensionierung
Hier finden Sie nach Produkten aufgeglistet verschiedene Themen, die Sie als pensionierte Person oder im Alter betreffen können.
Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich. Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen den Arbeitgeber spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters informieren. Eine nachträgliche Änderung ist für das entsprechende Kalenderjahr nicht möglich, sondern erst wieder auf das nächste Kalenderjahr. Selbständigerwerbende teilen ihre Wahl ihrer Ausgleichskasse mit.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV Beiträge und in unseren Formularen und Merkblättern.
Sowohl für den ordentlichen Bezug per Referenzalter, wie auch für den Rentenvorbezug oder Rentenaufschub müssen Sie rechtzeitig die Anmeldung an die Ausgleichskasse einreichen. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher Sie zuletzt Beiträge einbezahlt haben. Bezieht Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau bereits eine Rente, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche diese Rente bezahlt.
Die finanziellen Auswirkungen können von weiteren Leistungen der AHV gemildert werden. Dies wären beispielsweise Hilflosenentschädigungen, Kostenbeiträge an Hilfsmittel, Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente oder die individuelle Prämienverbilligung. Auch dafür müssen Sie sich aber bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV Leistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.Der Anspruch auf die ungekürzte Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des Referenzalters folgt. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.
Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1963 gelten die Übergangsregelungen der AHV Reform 21.
Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,
- bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben
- bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr
- für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen
Flexibles Referenzalter
Wer seine Altersrente vor dem Referenzalter bezieht (max. 2 Jahre), erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 - 1969) gelten besondere Bestimmungen.Rechtzeitig anmelden
Die Anmeldung ist etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters bzw. bei einem Vorbezug vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat. Eine rückwirkende Anmeldung für einen Rentenvorbezug ist ausgeschlossen.Für die Anmeldung des Aufschubs ist die Anmeldung für eine Altersrente einzureichen. Der Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Altersrenten und in unseren Formularen und Merkblättern.
Darauf werden die Jahreseinkommen, auf welche der Beitragspflichtige Beiträge leistet, eingetragen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV Leistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.
Aber auch in folgenden Lebenssituationen empfehlen wir Ihnen eine kostenlose Rentenvorausberechnung:
- bei beruflichen oder familiären Veränderungen
- bei einer Auswanderung
- bei der Planung eines Rentenvorbezugs
- ab einem Alter von 50 Jahren
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV Leistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.
Sie werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen – zusammen mit anderen Leistungen – den Existenzbedarf decken.
Die EL beinhalten zwei finanzielle Beiträge:
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Ergänzungsleistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt
- sie sind in leichtem, mittlerem oder schwerem Grade hilflos,
- die Hilflosigkeit hat ununterbrochen mindestens ein halbes Jahr gedauert und
- es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Hilflosenentschädigung und in unseren Formularen und Merkblättern.
Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Formularen und Merkblättern.
Dann müssen Sie nur einen Teil der Pflegekosten bezahlen. Die restlichen Kosten übernehmen die Krankenkasse und der Staat.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Pflegefinanzierung und in unseren Formularen und Merkblättern.
So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Prämienverbilligung und in unseren Formularen und Merkblättern.