Ein- und Auswanderung

Die wirtschaftliche und persönliche Mobilität der Gesellschaft nimmt stetig zu. Entsprechend komplexer wird die internationale Koordination der Sozialversicherungen. Einige Dinge müssen Sie ganz besonders beachten, wenn Sie in die Schweiz einwandern oder aus der Schweiz auswandern.

  • Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt ab dem ersten Tag des Folgemonats nach der Einreise in die Schweiz, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs, und endet am letzten Tag des Monats der Ausreise aus der Schweiz bzw. mit dem Eintritt ins Referenzalter. Bei einer Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV Beiträge und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Wenn Sie die Schweiz verlassen, scheiden Sie aus der obligatorischen Versicherung aus. Sind Sie Schweizer oder EU-BürgerIn und nehmen Ihren Wohnsitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten, können Sie sich der freiwilligen Versicherung für die AHV/IV anschliessen. Falls Sie Ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat nehmen, gelten die Regelungen der Bilateralen Verträge.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Freiwillige Versicherung und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • In der Schweiz ist die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Wenn Sie in der Schweiz Wohnsitz nehmen, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten versichern. Nur in Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter Krankenversicherung und in unseren Formularen und Merkblättern.

  • Die Ein- oder Auswanderung in bzw. aus der Schweiz hat Auswirkungen auf Ihre Leistungsansprüche:
    • Bezüger von AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen müssen es der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.
    • Kinder- und Waisenrenten sowie Kinderzulagen können auch ausbezahlt werden, wenn die Kinder im Ausland und die Eltern in der Schweiz leben.
    • Wenn Sie aus dem Ausland in den Militär- oder Zivildienst einrücken, ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für Ihren Erwerbsersatz zuständig.
    Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter AHV Leistungen, Ergänzungsleistungen und in unseren Formularen und Merkblättern.

Geschätzte Kundinnen und Kunden.
Bitte beachten Sie unsere abweichenden Öffnungszeiten von Dienstag, 24. Dezember bis und mit Mittwoch, 1. Januar 2025. Weitere Informationen zu unseren Öffnungszeiten finden Sie unter Kontakt