Berufliche Vorsorge (BVG)
Gemäss Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Arbeitgeber tragen für den ordnungsgemässen Vollzug des BVG eine zentrale Verantwortung.
Versicherungspflicht
- die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben (per 31. Dezember);
- die das ordentliche Rentenalter erreicht haben;
- die beim Arbeitgeber einen Jahreslohn von weniger als 22'680 Franken (bis 2024 22'050 Franken) bzw. einen Monatslohn von weniger als 1'890 Franken (bis 2024 1'837.50 Franken) beziehen;
- deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig ist;
- die einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten haben;
- die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
- die als Familienangehörige des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern) oder als Schwiegersohn oder -tochter, welche voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen, in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten.
Wahl der Vorsorgeeinrichtung
Arbeitgeber, die noch über keine registrierte Vorsorgeeinrichtung verfügen, haben die Wahl der Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit dem Personal vorzunehmen. Sie können sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (beispielsweise Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbandes, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank), eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich bei der Auffangeinrichtung anschliessen.
Erfassungskontrolle
Die kantonale Ausgleichskasse kontrolliert, ob alle Arbeitgeber, die dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmer beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, werden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde gemeldet, die den Arbeitgeber nach unbenutztem Ablauf einer sechsmonatigen Frist bei der Auffangeinrichtung zum Anschluss anmeldet. Löst der Arbeitgeber einen Anschluss-Vertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl er nach wie vor dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er sich unverzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung die Vertragsauflösung für die Kontrolle des Wiederanschlusses des Arbeitgebers. Jeder Arbeitgeber, der sich dieser Verpflichtung entzieht, wird zwangsweise und rückwirkend der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Arbeitgeber müssen zuhanden der Ausgleichskasse eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung aufbewahren, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist, oder die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung, wenn eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet wurde.